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   BFH, 30.06.1998 - IX B 29/98   

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BFH, 30.06.1998 - IX B 29/98 (https://dejure.org/1998,6058)
BFH, Entscheidung vom 30.06.1998 - IX B 29/98 (https://dejure.org/1998,6058)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 1998 - IX B 29/98 (https://dejure.org/1998,6058)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Akteneinsicht - Vorlage von Akten - Prozeßleitende Verfügung - Förderung des Verfahrens - Rechtliches Gehör

  • Judicialis

    FGO § 71 Abs. 2; ; FGO § 86 Abs. 1 bis 3 Satz 1; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 128 Abs. 1 und Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 62
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 02.12.1982 - IV B 35/82

    Ergehen einer isolierten Kostenentscheidung - Erledigungserklärung - Fortsetzung

    Auszug aus BFH, 30.06.1998 - IX B 29/98
    Darunter fallen die Entscheidungen, die eine Förderung des Verfahrens zum Ziel haben (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Dezember 1982 IV B 35/82, BFHE 137, 393, BStBl II 1983, 332).
  • BFH, 19.10.2006 - VII S 30/06

    Vertretungszwang für Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Im Gegensatz zu Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG), der den Vertretungszwang für Beschwerden, Revisionen und Verfahren im ersten Rechtszug vor dem BFH anordnete (vgl. im BFH-Beschluss vom 30. Juni 1998 IX S 24/97, BFH/NV 1999, 62, der wegen dieses Wortlauts beim Verfahren nach § 39 FGO eine Ausnahme vom Vertretungszwang sieht), normiert § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO einen umfassenden Vertretungszwang, der auch bei einem Antrag nach § 39 FGO zu beachten ist (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX S 2/02, BFH/NV 2002, 1477; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62a Rz 14; Dumke in Schwarz, FGO, § 39 Rz. 7; a.A. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 39 FGO Tz. 8, und Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 39 FGO Rz. 40 zu Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG und unter Hinweis auf § 53 der Verwaltungsgerichtsordnung).

    Dazu reicht es nicht aus, dass ein einzelner Richter oder ein einzelner von mehreren Spruchkörpern eines Gerichts verhindert ist, vielmehr müssen so viele Richter des Gerichts im organisatorischen Sinne verhindert sein, dass überhaupt kein beschlussfähiger Spruchkörper mehr besteht (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 62).

  • BFH, 12.03.2019 - XI B 9/19

    Umfang der dem FG gemäß § 71 Abs. 2 FGO zu übersendenden Akten; kein Antrag gemäß

    d) Dass durch die Verweigerung der Anforderung der Steuererklärungen das rechtliche Gehör der Antragstellerin derart berührt würde, dass sie ihr Rechtsschutzbegehren nicht effektiv formulieren konnte und ihr deshalb ausnahmsweise eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden müsste (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1998 IX B 29/98, BFH/NV 1999, 62; vom 19. August 2008 III S 38/08, juris, Rz 7; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 71 FGO Rz 7; Schoenfeld in Gosch, § 71 FGO Rz 44), ist nicht erkennbar.
  • BFH, 26.03.2014 - III B 133/13

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Prozessurteil statt

    Auch wenn die Vorlage der vollständigen Akten aus prozessökonomischen Gründen in der Regel bis zur Übersendung der Klageerwiderung zurückgestellt werden kann (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 30. Juni 1998 IX B 29/98, juris), schließt dies nicht aus, dass für die Auslegung der Klageschrift notwendige Unterlagen (ggf. in Kopie) vorab vom FA zu übersenden bzw. vom FG anzufordern sind.
  • BFH, 07.02.2005 - V B 62/04

    Keine Beschwerde bei Fristsetzung nach § 79 b FGO

    Dabei machte er unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juni 1998 IX B 29/98 (BFH/NV 1999, 62) darauf aufmerksam, dass Akteneinsicht in der Regel nicht vor der Klageerwiderung erfolgen müsse und sich unter Umständen erübrige, wenn die Klage unzulässig sei.
  • BFH, 17.09.2007 - I B 93/07

    Aktenvorlage des FA; unterlassene Anordnung seitens des FG

    Dass durch eine etwaige Verweigerung der Akteneinsicht das rechtliche Gehör der Klägerin berührt würde, weil sie ihr Rechtsschutzbegehren nicht effektiv formulieren könnte und ihr deshalb ausnahmsweise eine isolierte Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden müsste (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juni 1998 IX B 29/98, BFH/NV 1999, 62; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 71 FGO Rz 7), ist nicht erkennbar.
  • BFH, 07.02.2005 - V B 63/04

    Einlegung eines Einspruchs gegen eine Umsatzsteuerprüfungsanordnung durch das

    Dabei machte er unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juni 1998 IX B 29/98 (BFH/NV 1999, 62) darauf aufmerksam, dass Akteneinsicht in der Regel nicht vor der Klageerwiderung erfolgen müsse und sich unter Umständen erübrige, wenn die Klage unzulässig sei.
  • FG Hamburg, 04.02.2015 - 2 K 11/14

    Feststellung der Insolvenzforderung gemäß § 251 Abs. 3 AO

    Akten oder Aktenteile, die das Gericht aus seiner Sicht für die Entscheidungsfindung nicht benötigt, braucht es sich nicht vorlegen zu lassen (BFH-Beschluss vom 12.11.2003 VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511; Beschluss vom 30.06.1998 IX B 29/98, BFH/NV 1999, 62).
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Rechtsprechung
   BFH, 30.06.1998 - IX S 24/97   

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https://dejure.org/1998,10059
BFH, 30.06.1998 - IX S 24/97 (https://dejure.org/1998,10059)
BFH, Entscheidung vom 30.06.1998 - IX S 24/97 (https://dejure.org/1998,10059)
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  • BFH/NV 1999, 62
 
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Wird zitiert von ...

  • BFH, 19.10.2006 - VII S 30/06

    Vertretungszwang für Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Im Gegensatz zu Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG), der den Vertretungszwang für Beschwerden, Revisionen und Verfahren im ersten Rechtszug vor dem BFH anordnete (vgl. im BFH-Beschluss vom 30. Juni 1998 IX S 24/97, BFH/NV 1999, 62, der wegen dieses Wortlauts beim Verfahren nach § 39 FGO eine Ausnahme vom Vertretungszwang sieht), normiert § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO einen umfassenden Vertretungszwang, der auch bei einem Antrag nach § 39 FGO zu beachten ist (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX S 2/02, BFH/NV 2002, 1477; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62a Rz 14; Dumke in Schwarz, FGO, § 39 Rz. 7; a.A. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 39 FGO Tz. 8, und Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 39 FGO Rz. 40 zu Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG und unter Hinweis auf § 53 der Verwaltungsgerichtsordnung).
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